
Hannover, 14. Juli 2026 (JPD). Die Stilllegung einer Baustelle in Hannover-Nordstadt bleibt vorerst bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge zweier Grundstückseigentümerinnen gegen das Betretungs- und Arbeitsverbot abgelehnt.
Das Gewerbeaufsichtsamt hatte bei einer Kontrolle im April umfangreiche Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie ungesichert gelagertes Abrissmaterial festgestellt. Schutzmaßnahmen gegen Staub fehlten. Zudem bestand bei mehreren Materialien der Verdacht auf Asbest, der später durch eine Laboruntersuchung bestätigt wurde.
Die Behörde untersagte daraufhin das Betreten der Baustelle und die Fortsetzung der Arbeiten. Ausgenommen wurden Asbestsachverständige und Schadstoffgutachter.
Konkrete Gesundheitsgefahr durch mögliche Asbestbelastung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte die Behörde aufgrund der Gesamtsituation von einer konkreten Gesundheitsgefahr ausgehen. Der bestätigte Asbestfund und die fehlenden Schutzmaßnahmen begründeten die Befürchtung, dass auch weitere Bereiche des Gebäudes belastet sein könnten.
Das Verbot habe deshalb nicht auf den Fundort in einer einzelnen Wohnung beschränkt werden müssen. Wegen der erheblichen Gesundheitsrisiken einer Asbestexposition habe auch Gefahr im Verzug bestanden.
Die Eigentümerinnen könnten die angenommene Gefahrenlage durch ein Sachverständigengutachten widerlegen. Eine bloße Begehung der Baustelle durch einen Sachverständigen reiche dafür jedoch nicht aus.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Beschlüsse vom 13. Juli 2026 – 11 B 2758/26 und 11 B 2760/26





