
München, 13. Juli 2026 (JPD) – Nach einem Verkehrsunfall mit einem Taxi hat das Amtsgericht München den Fahrer eines E-Scooters und dessen Haftpflichtversicherer zur Zahlung von Reparatur- und Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht nahm eine vollständige Haftung aufseiten des E-Scooter-Fahrers an.
Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 2024 in der Münchner Innenstadt. Der Fahrer eines Taxiunternehmens wollte von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abbiegen. Zeitgleich fuhr der E-Scooter-Fahrer mit einer weiteren Person auf dem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und wollte die Herzogspitalstraße überqueren.
Bei der anschließenden Kollision wurde das Taxi beschädigt. Das Amtsgericht sprach dem Taxiunternehmen Reparaturkosten in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten von 439 Euro zu.
Mehrere erhebliche Verkehrsverstöße
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte der E-Scooter-Fahrer nach Auffassung des Gerichts in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig. Er habe den Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung benutzt und damit gegen § 2 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit § 10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verstoßen.
Zudem habe er verbotswidrig eine zweite Person auf dem E-Scooter mitgenommen. Dies verstoße gegen § 8 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Die Mitnahme sei nicht lediglich ein formaler Verstoß. Durch die veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse erhöhten sich vielmehr die Anforderungen an Brems- und Lenkbewegungen erheblich.
Hinzu kam eine polizeilich festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,34 Milligramm pro Liter. Zwar habe sich nicht nachweisen lassen, dass die Alkoholisierung zu einer Fahruntüchtigkeit geführt habe. Sie habe jedoch die vom Fahrer zu beachtenden Sorgfaltspflichten zusätzlich erhöht.
Betriebsgefahr des Taxis tritt vollständig zurück
Einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Taxifahrers konnte das Amtsgericht nicht feststellen. Angesichts des ganz überwiegenden Verschuldens des E-Scooter-Fahrers trete auch die allgemeine Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurück.
Der E-Scooter-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer haften damit nach der Entscheidung für den gesamten Schaden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. März 2026, Aktenzeichen: 331 C 25435/24





