
Karlsruhe, 9. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines algerischen Staatsangehörigen gegen eine Einreiseverweigerung durch die Bundespolizei als unzulässig abgewiesen. Der Mann wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihm am 11. Juni 2025 rechtswidrig die Einreise nach Deutschland verweigert worden war. Die Bundespolizei hatte die Verfügung jedoch bereits nach Klageerhebung zurückgenommen.
Der Kläger war nach eigenen Angaben am 11. Juni 2025 mit dem Zug aus Frankreich nach Deutschland gereist. Nach seiner Ankunft am Karlsruher Hauptbahnhof wurde er von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Identitäts- und Aufenthaltspapiere konnte er nicht vorlegen. Zugleich äußerte er ein Asylbegehren. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung stellte die Bundespolizei fest, dass der Mann bereits am Vortag in Offenburg wegen des Verdachts des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Auf Nachfrage gab der Kläger an, Algerien im Oktober 2024 verlassen und bereits in Spanien und Frankreich Asyl beantragt zu haben. Er habe Streit mit seinem Großvater und wolle in Deutschland seine Lebensumstände verbessern. Die Bundespolizeiinspektion Karlsruhe verweigerte ihm daraufhin mit Verfügung vom 11. Juni 2025 die Einreise und begründete dies damit, dass er über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sei. Anschließend wurde der Kläger nach Frankreich zurückgeführt.
Wenige Tage später reiste der Mann erneut nach Deutschland ein und stellte am 13. Juni 2025 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg einen Asylantrag. Am 25. Juni 2025 erhob er Klage gegen die Einreiseverweigerung. Die Bundespolizei nahm die Verfügung mit Bescheid vom 2. Juli 2025 zurück, weil nachträglich festgestellt worden sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung rechtlich bereits eingereist gewesen sei.
Der Kläger stellte seine Klage daraufhin um und begehrte nun die gerichtliche Feststellung, dass die ursprüngliche Verfügung rechtswidrig gewesen sei. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wies diese Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch als unzulässig ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verwaltungsgerichtsordnung gewähre umfassenden Rechtsschutz gegen aktuell belastende Verwaltungsakte. Gegen bereits erledigte Maßnahmen komme Rechtsschutz nur ausnahmsweise in Betracht. Dafür müsse der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit haben. Ein bloßes Interesse an einer nachträglichen Klärung der Rechtslage reiche nicht aus.
Ein solches berechtigtes Interesse sah die Kammer nicht. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn sich ein qualifizierter, also tiefgreifender, gewichtiger oder schwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit typischerweise so kurzfristig erledige, dass er sonst kaum gerichtlich überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aber nicht vor.
Die Einreiseverweigerung habe sich zwar kurzfristig erledigt, weil der Kläger noch am selben Tag nach Frankreich gebracht worden sei. Es fehle jedoch an einem qualifizierten Eingriff in ein Grundrecht oder eine Grundfreiheit. Nach Auffassung der Kammer verletzte die Maßnahme weder Rechte des Klägers aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union. In Frankreich drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Auch aus etwaigen Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention folge nichts anderes. Deren Funktion bestehe in erster Linie darin, den Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abzusichern. Eine mögliche Missachtung solcher Verfahrensgarantien bedeute deshalb nicht automatisch selbst einen tiefgreifenden oder schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Das Gericht sah auch keinen Anlass, ausnahmsweise auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu verzichten. Weder das Unionsrecht noch die Europäische Menschenrechtskonvention verlangten einen voraussetzungslosen Rechtsschutz gegen erledigte behördliche Maßnahmen. Die Mitglied- und Vertragsstaaten dürften die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse abhängig machen.
Hinzu kam aus Sicht der Kammer, dass der Kläger die begehrte Feststellung im Kern bereits durch die Rücknahme der Verfügung erhalten habe. Die Bundespolizei habe die Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung mit Blick darauf anerkannt, dass der Kläger bei Erlass der Verfügung rechtlich bereits eingereist gewesen sei. Einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes habe der Kläger nicht. Die Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Grenzkontrollen sei deshalb in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2026 ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen A 13 K 6191/25). Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.



