
Münster, 7. Juli 2026 (JPD). Der portugiesische Staatsangehörige und Rapmusiker 18 Karat darf nach Portugal abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen, mit dem der sofort vollziehbare Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts bestätigt worden war.
Der Antragsteller war vom Landgericht Dortmund wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Stadt Dortmund hatte gegenüber dem Rapmusiker den Verlust seines europäischen Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihn zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Portugal angedroht. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an.
Gegen diese Entscheidung hatte 18 Karat zunächst Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt. Das Gericht lehnte den Antrag am 3. Juli 2026 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Der 17. Senat führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerdebegründung nicht erfolgreich angegriffen. Sein Hinweis auf Kontakte zu seiner Familie und zu einem noch sehr jungen Kind stelle die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr weiterer erheblicher Straftaten nicht in Frage.
Auch der Einwand, von ihm gehe wegen seiner Inhaftierung und seines guten Verhaltens in der Haft keine Gefahr aus, überzeugte das Oberverwaltungsgericht nicht. Ein sofortiges Vollzugsinteresse entfalle dadurch nicht. Es sei nicht sicher, dass die Inhaftierung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortbestehe. Zudem habe sich der Antragsteller nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach Wohlverhalten in der Haft nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lasse.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2026 ist unanfechtbar (Aktenzeichen 17 B 784/26; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 16 L 821/26).





