Gericht stoppt Bau der Scheidtobelbahn am Fellhorn vorläufig

Augsburg, 1. Juli 2026 (JPD). Der Neubau der Scheidtobelbahn am Fellhorn ist vorläufig gestoppt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat einem Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Bau- und Betriebsgenehmigung teilweise stattgegeben.

Nach dem Beschluss der 6. Kammer ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung für die Seilbahn wiederherzustellen. Damit darf die Fellhornbahn GmbH die Baumaßnahmen an der Scheidtobelbahn vorerst nicht fortsetzen. Anders entschied das Gericht für geplante Pistenbaumaßnahmen an der sogenannten Oberen Familienabfahrt: Insoweit blieb der Eilantrag ohne Erfolg.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Bau- und Betriebsgenehmigung für die Neuerrichtung der Scheidtobelbahn sowie für Anpassungen einer angrenzenden Skiabfahrt im Gebiet der Fellhornbahn. Die zuständige Behörde hatte die Genehmigung für die Seilbahn für sofort vollziehbar erklärt. Dadurch durfte die Fellhornbahn GmbH zunächst mit den Bauarbeiten beginnen, obwohl der Naturschutzverband Klage erhoben hatte.

Für den vorläufigen Baustopp war nach Angaben des Gerichts maßgeblich, dass nach der seit dem Dritten Modernisierungsgesetz Bayern geltenden Rechtslage für die Genehmigung der Seilbahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Eine solche Prüfung wurde deshalb auch nicht vorgenommen. Ob diese gesetzliche Änderung mit europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist, ließ das Verwaltungsgericht offen.

Die Kammer betonte, dass diese Frage wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität nicht im Eilverfahren abschließend geklärt werden könne. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diene der schnellen Sicherung des bestehenden Zustands, nicht aber der endgültigen Klärung schwieriger Rechtsfragen. Die Folgenabwägung fiel daher zugunsten des Naturschutzverbandes und eines vorläufigen Baustopps aus.

Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken sah das Gericht dagegen bei den geplanten Pistenbaumaßnahmen an der Oberen Familienabfahrt. Ihnen stünden nach Auffassung der Kammer keine Belange des Boden- oder Naturschutzes entgegen. Die Maßnahmen verstießen weder gegen das Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention noch gegen Vorgaben des Habitat-, Arten- oder Landschaftsschutzes. Auch die Vorgaben des Regionalplans Allgäu und der Raumordnung seien beachtet worden.

Die für die Pistenbaumaßnahmen zusätzlich erforderliche spezielle artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde von der Regierung von Schwaben als Höherer Naturschutzbehörde erteilt. Rechtsmittel dagegen wurden nicht eingelegt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Ein weiterer Eilantrag gegen eine gesonderte Baugenehmigung für Pistenbaumaßnahmen bei der Bierenwangabfahrt in Richtung Walsergundabfahrt und im Scheidtobel war bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2026 abgelehnt worden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 1. Juli 2026 – Au 6 S 26.994; weiterer Beschluss vom 8. Juni 2026 – Au 4 S 26.1000

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