
Köln, 1. Juli 2026 (JPD). Supermärkte müssen Kundinnen und Kunden nicht durch besondere Warn- oder Absperrmaßnahmen vor jeder Stolpergefahr durch einen im Verkaufsraum eingesetzten Palettenhubwagen schützen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden und die Klage einer Kundin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz vollständig abgewiesen.
Die Klägerin war im September 2025 in einer Lebensmittelfiliale der Beklagten einkaufen. Dort stürzte sie über eine sogenannte elektrische Ameise, also einen Palettenhubwagen, der von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezogen wurde. Die Einzelheiten des Sturzgeschehens sowie Art und Umfang der behaupteten Verletzungen waren zwischen den Parteien streitig.
Nach Darstellung der Klägerin hatte sie sich nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin im Regalbereich umgedreht, um bereits entnommene Ware zurückzulegen. Dabei sei sie über die abgesenkten Zinken des Hubwagens gestolpert. Sie machte geltend, die Zinken hätten sich nur wenige Zentimeter über dem dunklen Boden befunden. Der Bereich sei nicht abgesperrt gewesen, auch eine verlässliche Warnung des Kundenverkehrs habe gefehlt. Bei dem Versuch, sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen.
Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Nach der Beweisaufnahme sah die 7. Zivilkammer keine für eine Haftung erforderliche Verletzung einer Schutz- oder Obhutspflicht der Beklagten. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit möglicher Gefahren.
Maßgeblich seien in einem Selbstbedienungsmarkt die Sicherheitserwartungen verständiger und aufmerksamer Kunden. Nicht gegen jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines Schadenseintritts müsse Vorsorge getroffen werden. Erforderlich seien nur solche Sicherungsmaßnahmen, die aus Sicht eines umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Kunden notwendig und zumutbar seien.
Zwar könnten Palettenhubwagen in Supermärkten wegen ihrer Größe und schwierigen Handhabung Gefahren begründen. Diese beträfen nach Auffassung des Gerichts aber vor allem das Risiko, dass Kunden durch das Personal angefahren oder angestoßen werden. Diesem Risiko müsse durch vorsichtige und umsichtige Bedienung begegnet werden.
Ein solcher Fall lag nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht vor. Die Klägerin sei nicht gestürzt, weil sich die Mitarbeiterin mit dem Hubwagen zu schnell oder unbemerkt genähert und sie angefahren habe. Vielmehr beruhe der Sturz darauf, dass die Klägerin infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagens gestoßen sei.
Gegen ein solches Stolpern über einen auf der Verkaufsfläche eingesetzten Palettenhubwagen treffe den Supermarkt keine besondere Schutzpflicht. Der Hubwagen sei aufgrund seiner Ausmaße und seiner vom Boden abweichenden Beschaffenheit für Kunden grundsätzlich erkennbar. Besucher eines Supermarktes müssten zudem damit rechnen, dass sich auf der Verkaufsfläche Hindernisse befinden, etwa andere Kunden, Einkaufswagen, Kinderwagen, Kisten oder Palettenhubwagen.
Auch sei es nicht unüblich, dass Hubwagen während der Öffnungszeiten zum Auffüllen von Warenbeständen durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen würden. Darauf müssten sich Kunden in ihrem eigenen Interesse einstellen. Ein verständiger Supermarktbesucher bewege sich nicht rückwärts von einem Regal in einen Gang zurück, ohne sich zuvor umzusehen.
Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin die von dem vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Gefahr bei Anwendung der im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2026 – 7 O 33/26






