Richtgeschwindigkeit gilt auch für Idealfahrer auf dem Nürburgring

Koblenz, 1. Juli 2026 (JPD). Nach einem Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings muss die Halterin eines Porsche 20 Prozent ihres Schadens selbst tragen. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden. Ein Ölverlust eines vorausfahrenden Fahrzeugs führe bei einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring nicht automatisch dazu, dass die einfache Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs vollständig zurücktrete.

In dem nicht rechtskräftigen Verfahren ging es um einen Unfall während einer Touristenfahrt. Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife hinter einem BMW. An dem BMW trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Der Porsche geriet auf der Ölspur ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke.

Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte vorgerichtlich 65.292,44 Euro. Die Parteien stritten anschließend darüber, ob der Beklagte wegen des Ölverlusts vollständig für den Schaden einstehen muss.

Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin weitere 16.022,92 Euro zu. Im Übrigen müsse sie sich eine Mithaftung von 20 Prozent anrechnen lassen. Nach Auffassung der Kammer konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie sich wie eine sogenannte Idealfahrerin verhalten hatte.

Entscheidend war dabei unter anderem die nicht aufklärbare Geschwindigkeit des Porsche. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die Nordschleife nur mit Richtgeschwindigkeit von 130 km/h befahren habe. Die Kammer stellte klar, dass sich nur derjenige wie ein Idealfahrer verhalte, der die Richtgeschwindigkeit einhalte. Zudem bestanden Zweifel, ob ein Idealfahrer die Ölspur nicht früher hätte erkennen und den Unfall vermeiden können.

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Straßenverkehrsgesetz musste sich die Klägerin deshalb die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Diese Betriebsgefahr bestehe, wenn sich spezifische Gefahren eines Kraftfahrzeugs im Verkehr verwirklichten.

Das Gericht verwies dabei auf die besonderen Bedingungen der Nordschleife. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz komme es dort regelmäßig zum Austritt von Öl und zu Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Sowohl sportliches Fahren als auch besonders langsames, vorsichtiges Fahren könnten auf der Nordschleife erhebliche Gefahren bergen: Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen durch sich von hinten im „Rennmodus“ nähernde Fahrzeuge.

Ein Ölverlust auf dem Nürburgring sei daher kein derart außergewöhnlicher Umstand, dass die Betriebsgefahr des auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs vollständig zurücktrete.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 11. Juni 2026 – 5 O 212/24
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 2023 – 12 U 1933/22

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