Sexuelle Belästigung im Dienstumfeld: Landgericht München I verhängt Geldstrafe gegen hochrangigen Justizangehörigen

München, 29. Juni 2026 (JPD). Das Landgericht München I hat die amtsgerichtliche Verurteilung des 67-jährigen Ludwig K. wegen sexueller Belästigung bestätigt. Die Berufungskammer änderte nach einer 13-tägigen Hauptverhandlung allerdings den Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 160 Euro.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte, ein hochrangiger Justizangehöriger, die spätere Geschädigte im September 2021 nach Dienstschluss in sein Büro eingeladen. Die Frau war damals in seinem Vorzimmer tätig. Dort soll er sie zunächst überraschend umarmt und nach der Umarmung weiter festgehalten haben. Anschließend habe er ihr plötzlich einen Kuss auf Wange und Mund gedrückt. Der Kuss sei für die Geschädigte höchst unerwünscht gewesen.

Die Vorsitzende Richterin Susanne Neupert bezeichnete das Verhalten des Angeklagten nach Angaben des Gerichts als „absolute Grenzüberschreitung“. Die Kammer stützte ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Angaben der Geschädigten. Diese seien durch weitere Zeugenaussagen, unter anderem durch eine Freundin der Frau, bestätigt worden. Einen Anlass für eine Falschbelastung sah das Gericht nicht. Die Vorsitzende hob zudem die Konstanz der Aussage hervor.

Rechtlich wertete die Kammer den Kuss als körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise und damit als sexuelle Belästigung im Sinne von § 184i Strafgesetzbuch. Es habe eine sexuelle Konnotation bestanden. Der Darstellung der Verteidigung, der Kuss sei aus dem Dienstbezug „gerutscht“, folgte das Gericht nicht. Dies passe nicht zu dem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Beide hätten sich zudem weiterhin gesiezt.

Die Geschädigte habe nach Überzeugung der Kammer keine Möglichkeit gesehen, sich der Situation zu entziehen. Sie habe sich unwohl gefühlt und sei schockiert gewesen. Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er als Dienstvorgesetzter gehandelt habe. Die Geschädigte habe die Situation mit den Worten zusammengefasst: „ich die kleine Vorzimmerdame, er der Präsident: da konnte ich nicht nein sagen“.

Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und das Verfahren lange gedauert hat. Zugleich berücksichtigte sie die erhebliche Beeinträchtigung der Geschädigten. „Es gibt keinen Anspruch auf ein resilientes Opfer“, sagte die Vorsitzende Richterin nach Gerichtsangaben.

Im Ergebnis hielt die Berufungskammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 160 Euro für tat- und schuldangemessen. Damit blieb sie unter der vom Amtsgericht verhängten Bewährungsstrafe von sechs Monaten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen. Die Revision müsste binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden. Ein Aktenzeichen wurde in der Pressemitteilung nicht genannt.

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