Wohnungseigentümergemeinschaft darf Teich vor Terrasse stilllegen

München, 29. Juni 2026 (JPD). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen auf einer gemeinschaftlichen Grünfläche befindlichen Zierteich stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 9. Juli 2025 entschieden und die Klage einer Wohnungseigentümerin abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung nahe der Münchner Isarauen. Vor ihrer Terrasse befindet sich auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grünfläche seit Errichtung der Wohnanlage in den 1950er Jahren ein Teich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bereits 2018 beschlossen, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen. Dabei wurde zunächst ein Kostenrahmen festgelegt; Einzelheiten sollten später beschlossen werden. Am 31. Juli 2023 fasste die Gemeinschaft mehrheitlich einen weiteren Beschluss, wonach der Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde bepflanzt werden sollte.

Die Eigentümerin hielt beide Beschlüsse für nichtig beziehungsweise unwirksam. Sie machte geltend, eine bestehende Gemeinschaftseinrichtung dürfe nicht einfach abgeschafft werden. Nach der im Jahr 2018 geltenden Rechtslage sei zudem ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich gewesen, weil sie durch die Umgestaltung unbillig benachteiligt werde. Außerdem verstoße die Stilllegung gegen den Naturschutz, da an dem Teich regelmäßig seltene Vögel zu beobachten seien.

Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der Beschluss aus dem Jahr 2018 sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit komme nicht in Betracht, weil die Gemeinschaft für den Beschlussgegenstand zuständig gewesen sei. Der Teich sei weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich als Einrichtung benannt. Er stelle lediglich einen faktisch vorhandenen Bestandteil der ursprünglichen Ausstattung dar. Seine Abschaffung widerspreche daher nicht einer verbindlichen Nutzungsvereinbarung.

Auch eine unbillige Benachteiligung der Klägerin sah das Gericht nicht. Zwar sei sie wegen der Lage des Teichs unmittelbar vor ihrer Terrasse stärker betroffen als andere Wohnungseigentümer. Die vorgesehene Bepflanzung sei jedoch eine zumutbare und gleichwertige Umgestaltung, weil der natürliche Charakter des Außenbereichs erhalten bleibe. Die Entfernung des Teichs stelle deshalb kein treuwidriges Sonderopfer der Klägerin dar.

Naturschutzrechtliche Gründe standen der Maßnahme nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb die geplante Umgestaltung gegen § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen und deshalb undurchführbar sein sollte.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Juli 2025 ist unter dem Aktenzeichen 1292 C 17648/23 ergangen und nicht rechtskräftig.

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