
Leipzig, 25. Juni 2026 (JPD). Das Bundesverwaltungsgericht hat zentrale Fragen zum offenen Netzzugang bei öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen geklärt. Der gesetzliche Open-Access-Anspruch nach § 155 Telekommunikationsgesetz verpflichtet Betreiber zwar grundsätzlich dazu, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern diskriminierungsfreien Zugang zu geförderten Netzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reicht dieser Anspruch jedoch nicht so weit, wie es die Bundesnetzagentur und die Vorinstanz angenommen hatten.
Hintergrund des Verfahrens war der Ausbau geförderter Breitbandnetze in zwei bayerischen Gemeinden. Die Klägerin, Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, hatte dort Netze zur Versorgung der Haushalte mit VDSL-Vectoring errichtet. Eine Wettbewerberin verlangte im Jahr 2022 Zugang zu Leerrohren auf zwei Strecken. Nachdem sich die Unternehmen nicht einigen konnten, verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin im Streitbeilegungsverfahren, Zugang zu den Leerrohren zu gewähren und ein Angebot für eine vertragliche Zugangsvereinbarung vorzulegen. Zugleich untersagte sie der Klägerin, Kosten für die Angebotslegung zu verlangen.
Die Klage gegen diesen Beschluss blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss der Bundesnetzagentur nun teilweise auf. Soweit der Klägerin untersagt worden war, Kosten für die Angebotslegung von der Wettbewerberin zu verlangen, war die Revision erfolgreich. Im Übrigen verwies das Gericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Open-Access-Anspruch der Wettbewerberin dem Grunde nach. Dieser Zugang müsse auch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist gewährt werden. Die Verpflichtung ende also nicht allein deshalb, weil die Bindungsfrist aus dem Förderrecht abgelaufen sei.
Der Anspruch erfasse jedoch nicht jede vorhandene Infrastruktur des geförderten Netzbetreibers. Über neu mit Fördermitteln errichtete Infrastruktur hinaus beziehe sich der Zugang nur auf solche bereits vorhandenen Leerrohre, die unmittelbar oder im Rahmen eines Rohr-in-Rohr-Systems der Aufnahme geförderter Kabel dienten oder sonst eine Funktion innerhalb des konkret geförderten Netzes erfüllten. Bestandsinfrastruktur ohne funktionalen Bezug zur Fördermaßnahme müsse demnach nicht ohne Weiteres geöffnet werden.
Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die unionsrechtlichen Breitbandleitlinien und auf die Systematik des Telekommunikationsrechts. Die Leitlinien verlangten zwar eine möglichst umfassende Einbeziehung vorhandener Infrastruktur in eine konkrete Fördermaßnahme. Daraus folge aber nicht, dass nach Abschluss der Förderung auch solche Bestandsinfrastruktur für den offenen Netzzugang bereitgestellt werden müsse, die im geförderten Netz keine Funktion übernommen habe.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Open-Access-Verpflichtung keine Pflicht zur Erweiterung vorhandener Infrastruktur begründet. Ist die Kapazität erschöpft, muss der geförderte Netzbetreiber seine Bestandsinfrastruktur nicht ausbauen, um bestimmte Zugangsprodukte anbieten zu können. Zugangsansprüche nach dem Telekommunikationsgesetz seien grundsätzlich auf vorhandene Kapazitäten beschränkt.
Erfolgreich war die Revision auch hinsichtlich der Kosten für die Angebotslegung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der geförderte Netzbetreiber nicht daran gehindert ist, solche Kosten unabhängig vom späteren Zustandekommen einer Vereinbarung vom Zugangsnachfrager zu verlangen. Weder aus dem Telekommunikationsgesetz noch aus den EU-Breitbandleitlinien ergebe sich, dass der verpflichtete Netzbetreiber diesen Aufwand selbst tragen müsse. Vielmehr spreche das Verursacherprinzip dafür, die Kosten dem nachfragenden Unternehmen zuzuordnen.
Welche Leerrohre im konkreten Fall nach diesen Maßstäben von der Zugangspflicht erfasst sind, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden. Dafür fehlten ausreichende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht muss nun erneut prüfen, welche Teile der Infrastruktur einen funktionalen Bezug zu den geförderten Breitbandnetzen haben.
Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 C 3.25






