
Frankenthal, 23. Juni 2026 (JPD) Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Bäckereikunden auf Schmerzensgeld nach einer behaupteten Verletzung an einem Latte-Macchiato-Glas zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 (Az. 2 S 97/25) bestätigte die 2. Zivilkammer eine Entscheidung des Amtsgerichts Speyer. Die Berufung wurde später zurückgenommen, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist.
Der Kläger aus dem Rhein-Pfalz-Kreis hatte geltend gemacht, sich beim Trinken eines Latte Macchiato in einer Bäckereifiliale am Zungenbändchen verletzt zu haben. Das Glas sei scharfkantig gewesen und hätte von einer Mitarbeiterin nicht ausgegeben werden dürfen. Die schadhafte Stelle sei für ihn wegen des Milchschaums und des Getränkeinhalts zunächst nicht erkennbar gewesen. Er verlangte deshalb 1.500 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht verneinte jedoch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar müssten auch Betreiber von Bäckereifilialen die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Kunden vor Schäden zu bewahren. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne jedoch nicht gewährleistet werden. Von Mitarbeitern könne insbesondere nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu untersuchen. Erforderlich sei lediglich eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen oder scharfe Kanten.
Die Kammer sah es als nicht erwiesen an, dass am Glasrand eine derart deutliche Beschädigung vorhanden gewesen sei, dass sie bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass sich Kunden beim gewöhnlichen Trinken aus einem Glas das Zungenbändchen verletzen.
Bereits das Amtsgericht Speyer hatte die Klage abgewiesen, weil sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließ, dass die Verletzung tatsächlich durch eine Schnittkante am Glas verursacht worden war.






