Finanzgericht billigt Niedersachsens neue Grundsteuer

Hannover, 18. Juni 2026 (JPD) Das Niedersächsische Finanzgericht hält das seit 2021 geltende Grundsteuergesetz des Landes für verfassungsgemäß. Der 1. Senat wies am Donnerstag die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die neue Grundsteuerbewertung nach dem niedersächsischen Flächen-Lage-Modell ab (Az. 1 K 38/24).

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihre Gewerbeimmobilie werde durch das neue Berechnungsmodell gegenüber anderen Grundstücken unverhältnismäßig belastet. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und sah keine Veranlassung, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch die Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch das Finanzamt sei rechtmäßig erfolgt.

Zur Begründung verwies der Senat auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht. Dieser dürfe typisieren und pauschalieren sowie Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor einer möglichst genauen Erfassung jedes Einzelfalls einräumen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.

Das Gericht bestätigte insbesondere das niedersächsische Flächen-Lage-Modell. Dieses knüpft die Grundsteuer an die Grundstücks- und Gebäudeflächen an und ergänzt diese um einen Lage-Faktor. Dessen Grundlage ist das Verhältnis des Bodenrichtwerts eines Grundstücks zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde. Nach Auffassung des Senats durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Qualität kommunaler Infrastruktur zumindest teilweise in den Grundstückspreisen widerspiegelt.

Auch die Heranziehung von Bodenrichtwerten sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe sich bereits bei anderen steuerlichen Bewertungsverfahren bewährt und stelle im Massenverfahren der Grundstücksbewertung eine praktikable Lösung dar. Die gewählte Berechnungsformel bilde die Lagequalität eines Grundstücks in zulässiger Weise typisierend ab.

Ebenfalls gebilligt wurde die steuerliche Begünstigung von Wohnnutzung. Die gegenüber gewerblich genutzten Immobilien reduzierte Grundsteuermesszahl verfolge das verfassungsrechtlich zulässige Ziel, Wohnraum zu fördern. Auch die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen für Grundstücks- und Gebäudeflächen seien vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu. In Hannover sind derzeit noch rund 80 weitere Verfahren gegen Bescheide nach dem neuen niedersächsischen Grundsteuermodell anhängig.

Hintergrund der Neuregelung ist die Grundsteuerreform nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Während der Bund ein wertorientiertes Modell eingeführt hat, nutzt Niedersachsen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und setzt bei der Grundsteuer B auf ein eigenes Flächen-Lage-Modell.

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