
Berlin, 15. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein früherer Polizeivollzugsbeamter nicht in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei übernommen werden muss. Der Eilantrag gegen den Widerruf einer zuvor erteilten Einstellungszusage blieb erfolglos. Nach Auffassung der Kammer bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, die einer Einstellung entgegenstehen.
Der Antragsteller war von 2011 bis zum 31. März 2026 im Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin tätig. Im April 2025 bewarb er sich um die Zulassung zum Studium für den gehobenen Polizeidienst mit Beginn im April 2026. Nach einer vorläufigen Einstellungszusage im November 2025 ließ er sich aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Im März 2026 hob das Land Berlin die Zusage wieder auf, nachdem bekannt geworden war, dass der Antragsteller Fraktionsvorsitzender der AfD in einer brandenburgischen Gemeindevertretung gewesen war.
Zweifel an Verfassungstreue im Polizeidienst
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller Mitglied der AfD ist und dem brandenburgischen Landesverband zuzurechnen sei. Dieser sei zunächst als Verdachtsfall und später als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Die Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender sowie die Kandidatur bei der Kommunalwahl 2024 sprächen für eine Identifikation mit den Zielen der Partei. Eine glaubhafte Distanzierung von diesen Positionen habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Die nachträgliche Niederlegung des Mandats ändere an dieser Bewertung nichts. Sie sei erst nach Aufhebung der Einstellungszusage erfolgt und mit der Einstufung der Partei begründet worden, die bereits zuvor bekannt gewesen sei. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung genügten daher für die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeidienst.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen VG 7 L 479/26 vom 11. Juni 2026.






