Veröffentlichung heimlicher Tierhaltungsaufnahmen nur eingeschränkt zulässig

Oldenburg, 9. Juni 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Streit um heimlich gefertigte Bild- und Videoaufnahmen aus einem Schlachthof in zweiter Instanz teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung und Verbreitung von Aufnahmen, die ohne Einwilligung im Betrieb der Klägerin erstellt und anschließend über verschiedene Kanäle veröffentlicht worden waren. Der 13. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts Oldenburg teilweise ab.

Die Beklagte zu 1) hatte im Frühjahr 2024 wiederholt unbefugt das Betriebsgelände betreten und dort Kameras installiert. Bei einem der Vorfälle war der Beklagte zu 2) beteiligt; beide wurden von der Polizei angetroffen. Später wurden die Aufnahmen über eine mit den Beklagten verbundene Tierrechtsorganisation sowie über einen eigenen Instagram-Kanal verbreitet und kommentiert.

Grenzen der Meinungsfreiheit bei rechtswidrig erlangten Informationen

Das Gericht stellte klar, dass die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter Informationen grundsätzlich unzulässig sein kann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung die Nachteile für den Betroffenen überwiegen. Zwar erkannte der Senat die Bedeutung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das öffentliche Interesse an Fragen der Tierhaltung ausdrücklich an. Gleichwohl überwiege im konkreten Fall der Schutz des Unternehmens, da die Aufnahmen durch unbefugtes Betreten des Betriebs erlangt worden seien.

Der Senat bejahte daher eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) auch im Zusammenhang mit bestimmten Instagram-Veröffentlichungen. Diese seien ihm zurechenbar und griffen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung lehnte das Gericht jedoch ab, da diese zu unbestimmt und zu weit gefasst sei.

Hingegen bestätigte das Gericht die Unterlassungsansprüche wegen des unbefugten Betretens des Betriebsgeländes sowie die Verantwortlichkeit für die Verbreitung des Videos. Ein rechtfertigender Notstand im Hinblick auf Tierschutzbelange liege nicht vor, da die geltenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten seien und etwaige Missstände den zuständigen Behörden hätten gemeldet werden müssen.

Die Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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