Disziplinarverfahren gegen Polizeikommissarin nach Geschlechtsangabe-Änderung zulässig

Düsseldorf, 8. Juni 2026 (JPD) Die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag einer Polizeikommissarin gegen disziplinarbehördliche Ermittlungen abgelehnt. Die Beamtin hatte versucht, die im Zusammenhang mit einer Änderung ihres Geschlechtseintrags eingeleiteten Ermittlungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu stoppen. Nach Auffassung des Gerichts bestehen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens, sodass die Durchführung des Disziplinarverfahrens zulässig bleibt. Eine einstweilige Anordnung zur Untersagung einzelner Verfahrenshandlungen kam daher nicht in Betracht.

Die Antragstellerin hatte im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) auf „weiblich“ ändern lassen. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein, da der Verdacht bestehe, die Änderung sei allein zur Erlangung statusrechtlicher Vorteile im Rahmen der Frauenförderung erfolgt. Nach den Ermittlungsansätzen könnte die Beamtin dadurch in der Beförderungsrangfolge deutlich aufgestiegen sein. Auslöser des Verdachts waren nach Angaben des Gerichts entsprechende Äußerungen im Kollegenkreis.

Die Disziplinarkammer stellte klar, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verbietet, wenn ein Dienstvergehen offensichtlich ausscheide. Hier lägen jedoch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Verhalten vor. Diese ergäben sich insbesondere aus den dokumentierten Äußerungen der Antragstellerin, sie habe mit der Änderung des Geschlechtseintrags eine bessere Beförderungsposition erreichen wollen. Damit bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht im Beamtenverhältnis.

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit gegenteiliger Einlassungen der Beamtin obliege der zuständigen Disziplinarbehörde im weiteren Verfahren. Auch die Frage eines etwaigen Zweckmissbrauchs der Erklärung nach dem SBGG sei im Hauptverfahren zu klären. Die gesetzlichen Vorgaben stünden der Durchführung disziplinarischer Ermittlungen nicht entgegen, sofern ein entsprechender Verdacht vorliege. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner