Vergleich vor Gericht: Sternenschule Duisburg darf Betrieb fortsetzen

Düsseldorf, 24. Juni 2026 (JPD)

Nach einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf kann die private Sternenschule in Duisburg ihren Schulbetrieb fortsetzen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hebt im Gegenzug ihren Bescheid vom 26. Mai 2026 auf, mit dem die Genehmigung der Grundschule wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot zum 31. Juli 2026 aufgehoben worden war.

Die Schulaufsicht hatte beanstandet, dass die Schule von Eltern faktisch ein verpflichtendes Schulgeld von 600 Euro monatlich erhoben habe. Dadurch sei der Zugang zur Schule von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern abhängig gemacht worden. Gegen den Bescheid hatte die Schulträgerin Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt.

Nach einem mehrstündigen nichtöffentlichen Erörterungstermin am 19. Juni 2026 vor der 18. Kammer einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich. Danach wird die Schulträgerin künftig in einem öffentlich zugänglichen Elterninformationsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass finanzielle Beiträge der Eltern freiwillig sind, jederzeit angepasst oder vollständig eingestellt werden können und keine Voraussetzung für den Schulbesuch darstellen.

Zudem führt die Schule einkommensabhängige Orientierungswerte für freiwillige Elternbeiträge ein. Diese reichen derzeit von 54 Euro monatlich bei einem Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 10.000 Euro jährlich bis zu 831 Euro monatlich bei einem Haushaltsnettoeinkommen von 150.000 Euro. Das Informationsschreiben soll künftig Bestandteil der Aufnahmeverfahren und von Informationsveranstaltungen für Eltern sein.

Die 18. Kammer hatte im Verfahren darauf hingewiesen, dass nach den vorgenommenen Änderungen kein Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz mehr erkennbar sei. Das Sonderungsverbot soll verhindern, dass private Ersatzschulen Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern auswählen. Nach Auffassung des Gerichts hatte an der Sternenschule im Jahr 2018 noch eine faktische Zahlungspflicht von mehr als 500 Euro monatlich bestanden. Unter diesen Umständen hätte ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot nahegelegen.

Durch die nunmehr ausdrücklich dokumentierte Freiwilligkeit der Beiträge sowie die einkommensabhängige Staffelung werde jedoch sichergestellt, dass auch Eltern mit geringeren Einkommen den Schulbesuch ihrer Kinder an der Sternenschule ernsthaft in Betracht ziehen könnten. Das Gericht sieht darin eine wesentliche Änderung der Sachlage.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.

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