
Karlsruhe, 12. Mai 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Erste Senat stellte klar, dass eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ substantiiert dargelegt werden muss. Beschwerdeführer müssten insbesondere aufzeigen, welchen konkreten Vortrag sie bei ausreichender Anhörung gehalten hätten und weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Dem Verfahren lag ein wettbewerbs- und markenrechtlicher Streit zugrunde. Eine Gesellschaft, die pulverbasierte Energydrinks vertreibt, sowie ihre Geschäftsführer wandten sich gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts. Das Gericht hatte ihnen ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung bestimmte Werbeaussagen und die Nutzung geschützter Unionsmarken untersagt.
Hohe Darlegungslast bei Rüge fehlender Anhörung
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich ausschließlich gegen die behauptete Verletzung der prozessualen Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Nach Auffassung des Senats genügte der Vortrag der Gesellschaft jedoch nicht den Anforderungen an die Beschwerdebefugnis. Es fehle insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass eine vorherige Anhörung möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte.
Das Gericht betonte, dass für die Rüge einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit vergleichbare Anforderungen gelten wie bei einer Gehörsrüge. Beschwerdeführer müssten konkret darlegen, welchen fachrechtlich zulässigen Vortrag sie im Ausgangsverfahren gehalten hätten. Ein bloßer Hinweis auf eine fehlende Anhörung reiche nicht aus.
Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
Hinsichtlich der Geschäftsführer stellte das Bundesverfassungsgericht zwar fest, dass diese den fachgerichtlichen Rechtsweg zwischenzeitlich erschöpft hatten. Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung ihnen gegenüber nach Widerspruch aufgehoben, weil es an der Passivlegitimation fehlte.
Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sah der Senat dennoch nicht. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung fehle es an einer weiterhin belastenden Entscheidung. Die Beschwerdeführer hätten zudem keine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt, die eine isolierte Feststellung einer Grundrechtsverletzung rechtfertigen könnte.





