
Karlsruhe, 10. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Totschlags nach einer Abiturfeier im Kurpark von Bad Oeynhausen bestätigt. Der 4. Strafsenat verwarf mit Beschluss vom 10. März 2026 die Revision des Angeklagten weitgehend als unbegründet. Das Urteil des Landgericht Bielefeld ist damit rechtskräftig.
BGH bestätigt rechtliche Würdigung als versuchtes Tötungsdelikt
Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte mehrfach mit erheblicher Wucht auf den Kopf und Körper eines bereits am Boden liegenden Geschädigten ein. Dabei nahm er dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Das Opfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen des Geschehens.
Die Strafkammer hatte die Tat rechtlich als versuchten Totschlag gewertet. Sie konnte nicht ausschließen, dass der tödliche Erfolg bereits durch einen vorangegangenen Sturz des Geschädigten eingetreten war, zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Würdigung. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten seien nicht ersichtlich gewesen, lediglich eine geringfügige Änderung des Schuldspruchs wurde vorgenommen. Die verhängte Einheitsjugendstrafe von neun Jahren bleibt bestehen.




