Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme möglich

Leipzig, 26. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Eigentümer von Forstflächen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn Naturschutzmaßnahmen wie Biberdämme die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigen. Maßgeblich ist dabei, ob auf den betroffenen Flächen noch ausreichender Raum für privatnützigen Gebrauch oder eine Verfügung über das Eigentum verbleibt. Die Entscheidung betont die Begrenzung der Zumutbarkeit einer Eigentumsbeschränkung nach § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz.

Unzumutbare Belastung durch Vernässung von Teilflächen

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme, die ab 2003 die Holzproduktion auf Teilen des Forstreviers unmöglich machten. Frühere Klagen auf Feststellung oder Beseitigung der Dämme waren erfolglos, ebenso wie die Vorinstanzen, die eine unzumutbare Belastung verneinten. Sie stellten auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftliche Einheit ab und hielten den Verlust von rund 28 Prozent der Holzbodenfläche für zumutbar.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BVerwG stellte klar, dass die Zumutbarkeit nicht allein anhand der Nutzung der übrigen Flächen zu beurteilen ist. Bereits wenn die Privatnutzung der betroffenen Teilflächen entfällt, kann eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, welche Schäden durch die Biberdämme tatsächlich entstanden sind und ob diese eine Entschädigung rechtfertigen.

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