
Berlin, 24. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht hat einem Halter von Hundewelpen das Halten und Betreuen von Tieren untersagt. Der Entscheidung liegt ein Eilverfahren zugrunde, in dem die 17. Kammer den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen hat. Zuvor hatte das Bezirksamt Treptow-Köpenick ein entsprechendes Verbot angeordnet und die Veräußerung der Tiere verfügt. Grundlage waren erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben.
Anfang Januar 2026 hatte die Polizei dem Antragsteller 14 Hunde der Rasse „Französische Bulldogge“ aus einer Haltung in einem Keller in Berlin-Köpenick fortgenommen. Darunter befanden sich zwölf Welpen sowie zwei Muttertiere. Die Tiere waren teilweise in einem dunklen und verschmutzten Raum untergebracht, mehrere Welpen waren zudem von ihrem Muttertier getrennt worden. Ein noch nicht acht Wochen alter Welpe war an eine Kaufinteressentin übergeben worden.
Gericht sieht gravierende Verstöße gegen Tierschutzrecht
Das Gericht hielt das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für rechtmäßig. Tierhalter seien verpflichtet, ihre Tiere verhaltensgerecht unterzubringen und insbesondere die altersgerechte Entwicklung zu gewährleisten. Die Trennung von Welpen vom Muttertier vor Vollendung der achten Lebenswoche verstoße gegen diese Pflichten. Der Antragsteller habe diese Vorgaben wiederholt und in gravierender Weise missachtet.
Nach Auffassung der Kammer habe die fehlerhafte Haltung den besonders schutzbedürftigen Welpen erhebliche Leiden zugefügt. Zudem zeige die fehlende Einsicht des Halters in die Tierschutzwidrigkeit seines Verhaltens, dass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Tierhaltung fehle. Das Verbot erstreckt sich daher auf die Haltung und Betreuung sämtlicher Tiere.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Grundlage der Entscheidung ist der Beschluss der 17. Kammer vom 10. März 2026 (VG 17 L 89/25).






