EU-weiter Zugriff auf digitale Beweise: Experten streiten über Rechtsschutz und Effizienz

Berlin, 12. Januar 2026 (JPD) – Im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat eine öffentliche Anhörung zum geplanten EU-weiten Zugriff auf elektronische Beweismittel in Strafverfahren stattgefunden. Gegenstand war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die EU-Richtlinie 2023/1544 umgesetzt und die EU-Verordnung 2023/1543 zur grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweise durchgeführt werden sollen. Während Vertreter von Strafverfolgungsbehörden die Regelungen als notwendig für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung bezeichneten, äußerten Strafrechtler und Anwaltsorganisationen erhebliche Bedenken mit Blick auf den Rechtsschutz und die Wahrung von Grundrechten.

Ziel des sogenannten E-Evidence-Pakets ist es, Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen, personenbezogene Daten direkt grenzüberschreitend bei Diensteanbietern anzuordnen. Die Bundesregierung verweist darauf, dass digitale Medien eine zunehmend zentrale Rolle bei der Planung und Durchführung von Straftaten spielten und klassische Rechtshilfeverfahren häufig zu langsam seien. Der Entwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben in einem eigenständigen Stammgesetz zu bündeln und in das bestehende deutsche Strafverfahrens- und Telekommunikationsrecht einzupassen.

Kritik an verkürztem Rechtsschutz und Kontrollmechanismen

In der Anhörung wurde insbesondere die Ausgestaltung des Rechtsschutzes kontrovers diskutiert. Der Strafrechtswissenschaftler Kai Ambos von der Universität Göttingen warnte vor einer Abschwächung rechtsstaatlicher Sicherungen. Effizienzgewinne dürften nicht zulasten des Schutzes vor Missbrauch gehen, zumal der direkte Datenzugriff tief in Grundrechte eingreife. Eine grundrechtssensible nationale Umsetzung sei daher von zentraler Bedeutung.

Ähnliche Bedenken äußerte die Bundesrechtsanwaltskammer. Nach Einschätzung von Leonora Holling könnten eingeschränkte Rechtsbehelfe und der Verzicht auf eine Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen zu Rechtsunsicherheit führen und unionsrechtlich garantierte Grundrechte gefährden. Auch der Deutsche Anwaltverein wies darauf hin, dass der erleichterte Zugriff auf Daten privater Diensteanbieter mit einer erheblichen Ausweitung unionsinterner Verpflichtungen einhergehe. Dies erhöhe die Grundrechtsrelevanz der Maßnahmen und erfordere einen klaren, verlässlichen Rechtsrahmen.

Vertreter der Strafverfolgungsbehörden hoben dagegen den praktischen Nutzen hervor. Der Vizepräsident des Bundeskriminalamts, Sven Kurenbach, begrüßte die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen, verwies jedoch auf einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand. Zudem bestehe die Gefahr, dass Auskünfte außerhalb förmlicher Strafverfahren künftig nicht mehr erteilt würden, was insbesondere bei Gefährdungslagen im Bereich politisch motivierter Kriminalität problematisch sei. Auch Staatsanwälte rechnen mit einer deutlichen Mehrbelastung durch die Prüfung und Vollstreckung ausländischer Anordnungen.

Aus wissenschaftlicher Sicht wurde der Entwurf teilweise als Paradigmenwechsel bewertet. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück sprach von einer Abkehr vom klassischen Rechtshilferecht hin zu einer stärker privatisierten Form der Beweiserhebung. Zwar unterstütze der Entwurf das europäische Ziel einer Beschleunigung der Verfahren, zugleich schwäche er jedoch eine ohnehin begrenzte Kontrollarchitektur. Gerade bei elektronischen Beweisen könne dies die Legitimität und Verwertbarkeit strafprozessualer Ergebnisse gefährden.

Deutliche Ablehnung kam von Anna Oehmichen von der Freien Universität Berlin. Die Rechtsanwältin sieht die vorgesehenen Einschränkungen des Rechtsschutzes als unvereinbar mit deutschem Verfassungsrecht und europäischem Recht. Insbesondere kritisierte sie, dass im Vollstreckungsstaat faktisch kein eigener Rechtsschutz mehr vorgesehen sei, obwohl die Verordnung selbst den Schutz der Grundrechte betone.

Der Gesetzentwurf war erstmals am 19. Dezember 2025 im Bundestag beraten worden. Neben Änderungen im Strafverfahrensrecht sieht er auch Anpassungen im Telekommunikationsgesetz sowie im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vor. Der Bundesrat begrüßte den direkten grenzüberschreitenden Zugriff grundsätzlich als wichtigen Beitrag zur Bekämpfung internetgestützter Kriminalität, forderte jedoch weitergehende Regelungen auch zur präventiven Nutzung digitaler Spuren.

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