München, 28. November 2025 (JPD) – Das Landgericht München I hat einen 31-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in mehreren tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer versuchte der Angeklagte, seine frühere Partnerin und den gemeinsamen Sohn in deren Wohnung in einem Mehrparteienhaus durch eine Brandstiftung zu töten. Ziel soll es gewesen sein, sich langfristig finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht sieht heimtückisches Vorgehen und Habgier

Nach den Feststellungen des Gerichts begann der Angeklagte die Beziehung zur Geschädigten im Jahr 2022 über eine Online-Plattform. Aus der Verbindung ging im März 2023 ein Kind hervor. Wegen der Unterhaltspflichten für dieses sowie ein weiteres nahezu zeitgleich geborenes Kind und aufgrund bestehender Darlehensverpflichtungen habe der Angeklagte einen Entschluss zur Tötung gefasst. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass er am 26. März 2025 gegen 3 Uhr Benzin unter die Wohnungstür leitete und entzündete, um seine frühere Partnerin und den Sohn im Schlaf zu töten.

Die Phase der Brandlegung führte zu einer Rauchgasverpuffung, die die Geschädigte aufweckte. Sie konnte sich und das Kind aus der brennenden Wohnung retten. Während die Frau Verletzungen davontrug, blieb das Kind unversehrt. Weitere Bewohner des Hauses mussten über das verrauchte Treppenhaus fliehen und waren einer konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt.

Die Kammer bejahte die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und gemeingefährliche Mittel. Grundlage der Überzeugung waren unter anderem elektronische Daten, die umfangreiche Recherchen zu Unterhaltspflichten und Brandlegungen belegten. Das Vorbringen des Angeklagten, er habe lediglich die Wohnung unbrauchbar machen wollen, erachtete das Gericht als widerlegt.

Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht insbesondere seine Vorstrafenfreiheit sowie sein Geständnis hinsichtlich der Brandlegung. Strafschärfend berücksichtige die Kammer die Vielzahl der Straftatbestände, die Tötungsabsicht und die erheblichen materiellen Schäden. Das Schwurgericht ordnete zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Gegen das Urteil können sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Die Frist hierfür beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.

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