Berlin, 26. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Verbot des Versammlungsmottos „From the river to the sea, you will get the hug you need“ im Rahmen einer Kundgebung im Dezember 2023 rechtswidrig war. Die Veranstalterin kann künftig auch unter Verwendung des Mottos Versammlungen durchführen.

Gericht: Versammlungsverbot nur bei konkreter Gefährdung zulässig

Die Kundgebung war ursprünglich bei der Polizei Berlin angemeldet worden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wollten unter freiem Himmel Schilder mit dem Motto tragen und Menschen umarmen, die durch den Nahostkonflikt belastet sind. Die Polizei untersagte die Versammlung mit der Begründung, der erste Teil der Parole „from the river to the sea“ sei ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung Hamas beziehungsweise des Netzwerks Samidoun. Auf den Eilantrag hin erlaubte das Verwaltungsgericht die Versammlung, untersagte jedoch die Verwendung des Mottos in jeglicher Form.

Mit der Klage verlangte die Veranstalterin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots. Die 1. Kammer stellte klar, dass eine Versammlungsbeschränkung nur zulässig ist, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet wird. Die Verwendung des Mottos sei strafrechtlich nicht relevant und im Kontext der geplanten Kundgebung eindeutig auf Menschlichkeit und Trost gerichtet gewesen. Frühere Versammlungen derselben Veranstalterin seien zudem friedlich verlaufen, ohne dass strafbare Handlungen oder Äußerungsdelikte festgestellt wurden.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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