
Augsburg, 26. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Eilanträge mehrerer Nachbarn gegen die Nutzung des Anwesens „Heubethof“ in Blaichach als Flüchtlingsunterkunft abgelehnt. Die Antragsteller hatten eine sofortige Unterlassung der Nutzung bis zur Erteilung einer bauaufsichtlichen Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB gefordert.
Gericht sieht kein Rechtsschutzbedürfnis der Nachbarn
Das Landratsamt Oberallgäu hatte Anfang November mitgeteilt, dass das Anwesen im Ortsteil Gunzesried Säge für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitsteht und bereits am 4. November erste Personen einzogen. Die zuständige 4. Kammer betonte in ihren Beschlüssen, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz zunächst nicht gegeben sei, da die Antragsteller zunächst bei der Baubehörde eine Nutzungsuntersagung hätten beantragen müssen. Zudem liege keine Verletzung nachbarlicher Rechte vor: Die bauaufsichtlichen Vorschriften erlauben den Nachbarn nicht, soziale Konflikte wie infrastrukturelle Nachteile oder Beeinträchtigungen des Quartiers als Grundlage für ein Eilverfahren geltend zu machen.
Die Kammer sah auch keine besondere Dringlichkeit, die eine sofortige Entscheidung erforderlich machte. Es sei zumutbar, dass die Nachbarn die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten. Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.