Augsburg, 26. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage des Bund Naturschutz gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Fällung von 18 Bäumen im Lohwald in Meitingen abgewiesen. Die Naturschutzvereinigung hatte die Entscheidung der Regierung von Schwaben angefochten, die einem örtlichen Stahlunternehmen im Oktober 2022 die Rodung unter Auflagen gestattet hatte.

Gericht sieht öffentliches Interesse an Standorterhalt

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Genehmigung ausschließlich die Fällung einzelner Bäume und nicht die Rodung eines gesamten Areals von rund 5,6 Hektar umfasse. Für weitergehende Rodungsmaßnahmen habe der Bescheid der Regierung von Schwaben weder eine Erlaubnis noch eine Zuständigkeit vorgesehen. Die Klägerseite hatte argumentiert, es lägen keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor und die wirtschaftlichen Motive des Unternehmens seien für eine Ausnahme nicht ausreichend.

Nach der Entscheidung des Gerichts überwiegen im konkreten Fall jedoch die Interessen an der Sicherung des Unternehmensstandorts und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Diese wirtschaftlichen Aspekte seien als Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des Artenschutzrechts zu berücksichtigen. Zudem habe die Behörde Auflagen verfügt, die die Auswirkungen auf streng geschützte Fledermausarten im betroffenen Gebiet als geringfügig erscheinen ließen.

Die Klage zielte zuletzt nur noch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits umgesetzten Fällmaßnahmen, da die 18 Bäume zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gerodet waren. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren. Gegen die Entscheidung (Az. Au 9 K 22.2206) kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

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