
Karlsruhe, 25. November 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2025 (Az. 2 BvE 8/23) scheiterte der Antrag an unzureichender Substantiierung.
Organstreitverfahren: Antrag zum Fragerecht nicht zulässig
Der Antragsteller, Abgeordneter des 20. Deutschen Bundestages, hatte gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und seiner Fraktion eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet. Ziel war die Klärung offener Fragen, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Antwort teilweise auf frühere Auskünfte verwies.
Mit dem Organstreitantrag rügte der Abgeordnete, dass die Beantwortung seiner Anfrage nicht konkret genug sei und er dadurch in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt werde. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern seine Rechte tatsächlich beeinträchtigt seien.
Die Richter betonten, dass bereits der maßgebliche Sachverhalt nicht klar erkennbar sei, da der Antragsteller die in der Antwort der Bundesregierung referenzierten Unterlagen weder wiedergegeben noch vorgelegt habe. Unklar blieb damit auch der Umfang der Antwort. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht präzisiert, welche zusätzlichen Informationen er erwartete. Sein Vorbringen beschränkte sich auf allgemeine verfassungsrechtliche Maßstäbe ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt, weshalb das Verfahren als unzulässig abgewiesen wurde.
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Organstreitanträgen, insbesondere wenn es um das parlamentarische Fragerecht geht.