Leipzig, 20. November 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sondern die örtlich zuständige Ausländerbehörde verantwortlich ist. Mit dem Grundsatzurteil klärte der 1. Revisionssenat die Verteilung der Zuständigkeiten im Schnittfeld von Asyl- und Aufenthaltsrecht neu und stärkte damit die Rolle der Ausländerbehörden bei aufenthaltsrechtlichen Folgeentscheidungen.

Ausländerbehörde zuständig für Wiederaufgreifen asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen

Im Ausgangsfall hatte ein Familienvater, dessen Asylverfahren seit 2018 rechtskräftig abgeschlossen ist, beim BAMF beantragt, die durch das Amt verfügte Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut zu prüfen und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG aufzuheben. Der Antrag zielte darauf ab, das Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wiederaufzugreifen. Das Bundesamt lehnte dies als unzulässig ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg verpflichtete daraufhin die Bundesrepublik, die Entscheidungen im Wege des Wiederaufgreifens aufzuheben.

Der 1. Revisionssenat hob den Gerichtsbescheid auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich bei den Ausländerbehörden liege. Die behördliche Zuständigkeit des BAMF nach § 5 AsylG erstrecke sich nur auf Maßnahmen, die ausdrücklich im Asylgesetz angeordnet seien. Mit Eintritt der Bestandskraft des Asylverfahrens ende diese Sonderzuständigkeit. Da das Asylgesetz für bestandskräftige Abschiebungsandrohungen außerhalb eines Asylfolgeverfahrens keine Fortgeltung der BAMF-Zuständigkeit vorsehe, müsse über Anträge auf Wiederaufgreifen künftig die Ausländerbehörde entscheiden.

Mit dem Urteil stärkt das Gericht die klare Trennung zwischen dem asylrechtlichen Verfahren und dem allgemeinen Aufenthaltsrecht. Für Betroffene bedeutet dies, dass Wiederaufgreifensanträge, die auf die isolierte Aufhebung einer Abschiebungsandrohung oder eines Einreiseverbots zielen, unmittelbar an die Ausländerbehörden zu richten sind. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Verwaltung und Gerichte und konkretisiert die Aufgabenteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörden.

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