
Koblenz, 10. November 2025 (JPD) – Landwirte müssen bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen im Rahmen der Agrarförderung nicht automatisch einen schriftlichen Nachweis über ihre Nutzungsberechtigung erbringen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden. Die Richter stellten klar, dass Nachweise nur in Zweifelsfällen verlangt werden dürfen und die tatsächliche Bewirtschaftung als Beleg für das Nutzungsrecht gilt.
Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungsberechtigung
Geklagt hatte ein Landwirt aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, dem für das Jahr 2022 Fördermittel aus dem Programm EULLa – Vertragsnaturschutz Acker bewilligt, jedoch teilweise zurückgehalten worden waren. Grund war die fehlende Vorlage von Nutzungsnachweisen für einige Flächen, die im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg standen. Für diese Parzellen bestanden keine gültigen Pachtverträge mehr, da die Ortsgemeinde bereits 2010 gekündigt hatte.
Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Nach Auffassung der Richter fehlt eine rechtliche Grundlage, um schriftliche Nutzungsnachweise für Flächen anzufordern, die nachweislich und programmgemäß bewirtschaftet werden. Nur bei belastbaren Anhaltspunkten, etwa dem Fehlen eines gültigen Pachtvertrags, könne die Auszahlung von Fördermitteln verweigert werden. Im vorliegenden Fall galt dies ausschließlich für die Flurstücke im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.