
Karlsruhe, 30. Oktober 2025 (JPD) – Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat Eilanträge auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren gegen den Windpark „Lindenrain“ abgelehnt. Die Beschlüsse betreffen die Städte Calw und Wildberg, die gemeinsam mit der Nachbargemeinde Gechingen Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen bereitstellen. Die Kammer sieht die Bürgerbegehren als unzulässig an, da wesentliche Sachverhalte falsch dargestellt und die Begehren auf rechtswidrige Maßnahmen gerichtet seien.
Bürgerbegehren zum Windpark „Lindenrain“ abgelehnt
Im Jahr 2024 vereinbarten Calw und Wildberg mit Gechingen die Nutzung bestimmter kommunaler Grundstücke für Windkraftprojekte im Rahmen einer interkommunalen Kooperation. Auf Basis von Gemeinderatsbeschlüssen vom 29. und 30. April 2025 wurden die Bürgermeister ermächtigt, Gestattungsverträge mit einem bereits ausgewählten Projektpartner abzuschließen. Nutzungsverträge mit dem Betreiber des Windparks „Lindenrain“ traten am 30. April 2025 in Kraft.
Die eingereichten Bürgerbegehren forderten, die Verpachtung der Waldflächen für Windkraftanlagen zu unterlassen. Die Kammer stellte klar, dass die Begehren die Beschlüsse des Gemeinderats falsch wiedergeben. Die Gemeinderäte hatten bereits konkrete Verträge genehmigt, sodass ein Bürgerbegehren, das deren Abschluss verhindern möchte, nicht mit der Rechtslage vereinbar sei.
Unzulässigkeit wegen rechtswidriger Zielsetzung
Das Verwaltungsgericht betont, dass ein Bürgerbegehren nicht auf die Aufhebung bestehender vertraglicher Verpflichtungen gerichtet sein darf. Kündigungsrechte bestehen im zugrunde liegenden Gestattungsvertrag nicht, und auch ein Verweis auf § 314 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) sei nicht einschlägig. Ein Bürgerentscheid kann keinen „wichtigen Grund“ darstellen, da er allein auf einer politischen Meinungsänderung basiert und nicht die Vertragspartner betrifft. Ebenso begründe ein solcher Entscheid keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.