Berlin, 28. Oktober 2025 (JPD) – Ein Sprung aus dem Fenster zur Selbstrettung während der Arbeit im Homeoffice begründet keinen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Softwareentwickler nach einer Explosion von E-Roller-Akkus keinen Arbeitsunfall erlitten hat (Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. L 21 U 47/23). Die Berufsunfallversicherung greife in diesem Fall nicht, da die Verletzungen in erster Linie durch private Rettungsmaßnahmen verursacht wurden.

Homeoffice: Kein Arbeitsunfall bei Flucht aus Wohnung

Der Kläger hatte im Januar 2021 während einer Telefonkonferenz in seiner Berliner Wohnung Rauchentwicklung bemerkt. Beim Versuch, die Ursache zu überprüfen, explodierten zwei E-Roller-Akkus, die innerhalb der Wohnung gelagert waren. Um sich vor der Stichflamme zu retten, sprang der Softwareentwickler aus dem Fenster und zog sich Knochenbrüche an beiden Füßen zu. Die Feuerwehr stellte fest, dass der Brand auf einen Defekt der Akkus zurückzuführen war.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung. Das Landessozialgericht hob hervor, dass die Handlung des Klägers – der Sprung aus dem Fenster – primär der Selbstrettung diente und nicht in engem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand. Verletzungen traten erst bei der Flucht auf, nicht während der beruflichen Tätigkeit selbst.

Auch unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Homeoffice-Unfällen (Urteil vom 21. März 2024, Az. B 2 U 14/21 R) sei eine Anerkennung ausgeschlossen. Zwar könnten Gefahren aus privaten Gegenständen versichert sein, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienten. E-Roller-Akkus gehörten jedoch nicht zu den zur Ausübung der Arbeit erforderlichen Arbeitsmitteln, sodass zum Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsschutz bestand.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

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