
Frankfurt am Main, 22. Oktober 2025 (JPD) – Die Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldverfahren erfolgt in Hessen künftig verbindlich durch Übermittlung einer PDF/A-Datei. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 ORbs 95/25) entschieden und damit Grundsätze zur Akteneinsicht in digitalen Bußgeldakten präzisiert.
Der Entscheidung lag eine Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zugrunde, der wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Sein Verteidiger hatte Einsicht in die elektronische Bußgeldakte beantragt und diese im PDF-Format erhalten. Der Betroffene rügte jedoch, dass das Fahrerfoto nicht als separate JPG-Datei, sondern lediglich im PDF enthalten gewesen sei.
Der zuständige Strafsenat wies die Rechtsbeschwerde zurück und stellte klar, dass die Akteneinsicht in elektronischer Form gemäß §§ 49 Abs. 1, 110c OWiG, § 32f StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV und § 9 JustlTV durch Übermittlung eines sogenannten „Repräsentats“ der Akte erfolgt. Dieses Repräsentat bilde die elektronische Akte vollständig im PDF-Format ab. Ziel sei eine standardisierte und technisch kompatible Form der Akteneinsicht, die auf allen Systemen gelesen werden könne, ohne das Erscheinungsbild der Originalakte zu verändern.
OLG Frankfurt betont Standardisierung und Informationsparität
Nach Auffassung des Senats bleibt die Qualität von Bilddateien bei der Umwandlung in das PDF-Format vollständig erhalten. Die Integration der Bildinformationen in die PDF-Datei gewährleiste eine exakte Wiedergabe der visuellen Daten. Wenn in Ausnahmefällen Einsicht in Dateien begehrt werde, die nicht in das Repräsentat übernommen worden seien, müsse dafür ein begründeter Antrag gestellt werden.
Das OLG betonte, dass das hessische System der elektronischen Akteneinsicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Informationsparität im Ordnungswidrigkeitenverfahren wahre. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht sei zudem nicht anfechtbar.
Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2025 (Az. 78 OWi 5781 Js 43606/24), das den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.700 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt hatte.