
Karlsruhe, 7. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision in zwei Verfahren zur Lieferung von Corona-Schutzmasken zu Beginn der Pandemie zugelassen. In den Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24 hatte die Bundesrepublik Deutschland unter anderem die Lieferung von FFP2- und OP-Masken über ein sogenanntes Open-House-Verfahren organisiert. Die Entscheidungen betreffen Fragen des Rücktrittsrechts bei absoluten und relativen Fixgeschäften im Kaufrecht.
Corona-Schutzmasken: Bundesgerichtshof lässt Revision zu
Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Frühjahr 2020 zur kurzfristigen Beschaffung von Schutzmasken Rahmenverträge veröffentlicht, die jedem interessierten Lieferanten offenstanden. Die Auftragnehmer lieferten die Masken teilweise verspätet oder in geringerem Umfang als vereinbart, woraufhin die Bundesrepublik in beiden Fällen den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche größtenteils ab oder gaben den Lieferanten Recht, wobei die Wirksamkeit der vertraglichen Fixklauseln und die Erfordernis einer Fristsetzung zentral waren.
Der VIII. Zivilsenat des BGH begründete die Zulassung der Revision mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen. Im Verfahren VIII ZR 131/24 wurde die Revision teilweise zugelassen, während der Hilfsantrag auf Nachlieferung mangelfreier Masken ausgeschlossen blieb. Die mündliche Verhandlung erfolgt nach Vorlage der schriftlichen Revisionsbegründungen und Erwiderungen.
Die Entscheidung des BGH ist von besonderem Interesse für die Auslegung von Fixgeschäften im Kaufrecht sowie für die Rechtsbewertung von Verträgen unter außergewöhnlichen Umständen, wie sie in einer Pandemie auftreten können.