Saarbrücken, 30. September 2025 (JPD). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat Normenkontrollanträge gegen Corona-Maßnahmen zurückgewiesen. Die 2. Kammer bestätigte in mehreren Verfahren, dass die zeitweisen Schließungen und Zugangsbeschränkungen des Einzelhandels während der Pandemie rechtmäßig waren. Die Entscheidungen betreffen Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) aus den Jahren 2020 und 2021.

Die Verfahren richteten sich unter anderem gegen die temporäre Schließung großer Einzelhandelsgeschäfte sowie gegen die 2G-Zugangsbeschränkungen in der Zeit vom Dezember 2021. Antragstellerinnen waren Betreiberinnen von Warenhäusern und Einzelhandelsgeschäften, die eine Aussetzung der Maßnahmen verlangten. Das Gericht prüfte die Maßnahmen im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).

OVG Saarland bestätigt Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen

Nach Bewertung der damaligen Infektionslage und der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Schließungen und Beschränkungen nicht unverhältnismäßig waren. Ausnahmen für bestimmte Einzelhandelssegmente, etwa Lebensmittelgeschäfte oder Mischsortimente, wurden als sachgerecht eingeordnet. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der verfassungsmäßig geschützten Rechte der Antragstellerinnen.

Mit den Urteilen wird die Rechtmäßigkeit der pandemiebedingten Einschränkungen des Einzelhandels bestätigt und die Verhältnismäßigkeit staatlicher Schutzmaßnahmen unterstrichen.

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