
Hannover, 25. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Anwohners gegen die Aufhebung der Parkberechtigung auf der Westseite der Eichendorffstraße sowie das angeordnete Haltverbot abgewiesen. Das Urteil der 7. Kammer vom 23. September 2025 bestätigt die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Maßnahme.
Verwaltungsgericht bestätigt Haltverbot und Parkregelung
Die Landeshauptstadt Hannover hatte 2023 die Parkmöglichkeiten am Straßenrand neu geregelt, nachdem das bisher erlaubte Gehwegparken die Gehwegbreite auf lediglich 1,10 bis 1,20 Meter reduzierte. Insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen wie Rollstuhlfahrer waren dadurch erheblich beeinträchtigt. Der Kläger argumentierte, dass der seit 1966 bestehende Zustand keine Änderung erforderlich gemacht habe und die Straßenverkehrsordnung keine Mindestbreite für Gehwege vorsehe. Außerdem sei die Straße nur schwach frequentiert, und alternative Lösungen seien nicht geprüft worden.
Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum. Die Neuregelung, die das Parken auf der einen Straßenseite erlaubt und auf der anderen komplett untersagt, sei unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angemessen. So werde sichergestellt, dass die Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge ausreichend breit bleibe und zugleich Gehwege für mobilitätseingeschränkte Personen und Kinder genügend Bewegungsraum bieten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.