Hannover, 23. September 2025 (JPD) – Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Klage eines Bürgers gegen die Einführung sogenannter „Vielfaltsampeln“ abgewiesen. Der Kläger hatte sich gegen die Umrüstung von 14 Ampelanlagen in Hildesheim gewandt und unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte geltend gemacht. Das Gericht sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung und wies die Klage als unzulässig ab.

    Urteil zu Vielfaltsampeln: Keine Grundrechtsverletzung

    Der Kläger hatte argumentiert, die Darstellungen gleichgeschlechtlicher Paare auf den Ampeln verletzten ihn in seinen Rechten aus dem Grundgesetz, insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlung, sexuelle Selbstbestimmung und das Erziehungsrecht. Nach Ansicht des Gerichts begründen die Ampelsymbole jedoch keine zusätzlichen Pflichten oder Einschränkungen für die Betrachter. Vielmehr stellten die Vielfaltsampeln die gesellschaftliche Realität dar, mit der auch Kinder außerhalb des Straßenverkehrs konfrontiert seien.

    Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass sich aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche für den Kläger ergeben. Damit scheidet ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Regelungen aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (Az. 7 A 4883/23).

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