Koblenz, 12. September 2025 (JPD) – Die Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell bleibt vorerst bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Eilantrag eines Bürgers zurückgewiesen, der eine unzureichende Notfallversorgung nach der Klinikschließung geltend gemacht hatte. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

    Der Antragsteller hatte sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit berufen und argumentiert, dass er bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt die nächste geeignete Klinik nicht mehr rechtzeitig erreichen könne. Er verwies insbesondere auf fehlende Stroke Units in den näher gelegenen Krankenhäusern von Simmern und Cochem. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dem Staat bei der Organisation der Gesundheitsversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Eine Schutzpflichtverletzung könne nur dann angenommen werden, wenn keinerlei Vorkehrungen getroffen oder die vorhandenen Strukturen völlig unzureichend seien.

    Gericht bestätigt Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell

    Nach Auffassung der Richter sei die Versorgung weiterhin gewährleistet. Neben den Notaufnahmen in Simmern und Cochem stehe auch ein ambulantes Gesundheitszentrum in Zell zur Verfügung. Für Schlaganfall- und Herzinfarktpatienten verwies das Gericht auf das Krankenhaus Wittlich, das über eine zertifizierte Stroke Unit verfüge und regelmäßig entsprechende Fälle behandle. Auch wenn längere Fahrzeiten in Kauf genommen werden müssten, sei dies nicht als Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht zu bewerten.

    Das vom Antragsteller angeführte Eckpunktepapier von 2016 enthalte lediglich Empfehlungen für die Strukturplanung, definiere aber kein verfassungsrechtlich verbindliches Mindestmaß. Eine vollständige Unzulänglichkeit der Notfallversorgung liege daher nicht vor. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben.

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