Leipzig, 4. September 2025 (JPD) – Lebensmittel, die zwar aus biologisch produzierten Zutaten bestehen, denen jedoch nicht-pflanzliche Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt sind, dürfen weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch Hinweise in der Zutatenliste auf die biologische Herkunft einzelner Bestandteile sind unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und die Revision eines Unternehmens zurückgewiesen, das ein entsprechendes Produkt als Bioprodukt vermarktet hatte.

Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiger Hersteller, hatte eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen mit zusätzlichen Vitaminen und Mineralstoffen auf den Markt gebracht und dabei das EU-Bio-Logo verwendet. Die zuständige Behörde untersagte die Vermarktung unter dem Hinweis auf den ökologischen Landbau, da ein Zusatz dieser Stoffe nach der damals geltenden EG-Öko-Verordnung nur zulässig war, wenn er gesetzlich vorgeschrieben ist – was hier nicht der Fall war. Klage und Berufung gegen die Untersagung blieben ohne Erfolg.

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Klägerin nun keinen Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die aktuelle Verordnung (EU) 2018/848 eine klare Regelung enthält: Nur wenn sämtliche Produktionsvorgaben erfüllt sind, darf ein Lebensmittel mit dem EU-Bio-Logo oder dem deutschen Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Das sei bei der klägerischen Mischung nicht der Fall. Zudem dürften Unternehmen im Zutatenverzeichnis nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hinweisen, wenn das Endprodukt die Bio-Anforderungen nicht erfüllt.

Ein Verweis auf eine angebliche Benachteiligung gegenüber US-Herstellern blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2024 entschieden, dass auch US-Produkte das EU-Bio-Logo nicht verwenden dürfen, wenn sie Vitamine oder Mineralstoffe nicht-pflanzlichen Ursprungs enthalten. Damit war auch dieser Einwand der Klägerin unbegründet.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte die Vermarktung des Produkts als Bioprodukt für unzulässig.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner