Leipzig, 28. August 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat sechs Revisionsverfahren zu Überstellungen von Familien mit Kleinkindern nach Italien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung ausgesetzt. Der 1. Revisionssenat entschied am Donnerstag, die Verfahren bis zur Klärung einer Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-458/24 „Daraa“ ruhen zu lassen.

    In den Fällen hatten drittstaatsangehörige Familien zunächst in Italien internationalen Schutz beantragt und anschließend erneut in Deutschland Asylanträge gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab. Während die Klagen vor Verwaltungsgerichten zunächst erfolgreich waren, wiesen Oberverwaltungsgerichte sie auf Berufung der Bundesrepublik ab. Wegen abweichender Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte ließ das Gericht die Revision zu.

    Im Zentrum der EuGH-Vorlage steht die Frage nach den rechtlichen Folgen, wenn ein Mitgliedstaat – wie hier Italien – im Dublin-Verfahren nicht aufnahmebereit ist. Da diese Frage auch für die anhängigen Verfahren entscheidungserheblich ist, setzte das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen bis zur Entscheidung des EuGH aus.

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