HANNOVER, 20. August 2025 (JPD) – Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Umsätze aus dem Handel mit Non-Fungible Tokens (NFT) der Umsatzsteuer unterliegen können.

    Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich erstmals mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Geschäften mit Non-Fungible Tokens (NFT) befasst. Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Jahr 2021 über die Plattform „OpenSea“ digitale Sammelobjekte („NFT Collectibles“) veräußert. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Umsätze der Umsatzsteuer, wogegen der Kläger geklagt hatte.

    Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Transaktionen nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen gegen Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG handelt. Leistungsempfänger seien die Käufer und nicht die Handelsplattform OpenSea. Die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11a UStG) greife daher nicht. Auch die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen stehe der Qualifizierung als Leistung nicht entgegen.

    Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Erwerber Unternehmer waren, ging das Gericht von Leistungen an Nichtunternehmer aus. Diese seien als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG) zu qualifizieren. Der Kläger habe zudem seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten bei der Feststellung des Ansässigkeitsstaates der Leistungsempfänger nicht genügt.

    Allerdings sei angesichts der weltweiten Nutzung von OpenSea nicht anzunehmen, dass sämtliche Umsätze im Inland erbracht worden seien. Das Gericht schätzte daher, dass nur die Hälfte der streitgegenständlichen Umsätze der inländischen Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Eine Steuerbefreiung oder Steuersatzermäßigung sei nicht einschlägig. Ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich des NFT-Handels habe im Jahr 2021 nicht bestanden.

    Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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