
Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags sowie des versuchten Totschlags in zwei Fällen aufgehoben. Grund seien Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; der Fall wird vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg neu verhandelt.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags sowie des versuchten Totschlags in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 17. September 2023 mittels mehrerer Messerstiche einen Clubbesucher und verletzte zwei weitere mit demselben Messer vor dem Würzburger Club „Studio“.
Dabei hielt es das Landgericht für erwiesen, dass der Angeklagte einige Minuten vor der tödlichen Auseinandersetzung von verschiedenen Personen geschubst, gestoßen und erheblich geschlagen wurde, wobei er auch einen Trommelfellriss erlitt. Wenige Sekunden vor dem ersten Stich sei er erneut wenigstens einmal wuchtig nach hinten gestoßen und ein weiteres Mal geschlagen oder gestoßen worden, woraufhin der später Getötete in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Von dem den Messerstichen unmittelbar vorangegangenen Geschehen hat sich das Landgericht – trotz umfangreicher Beweisaufnahme – keine Überzeugung zu bilden vermocht. In Anwendung des Zweifelssatzes hat es die für den Angeklagten günstigste der denkbaren Sachverhaltsvarianten unterstellt und angenommen, das Handeln des Angeklagten gegenüber dem Getöteten und einem der Geschädigten sei jeweils durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Soweit er dem weiteren Geschädigten Verletzungen zufügte, habe er sich nicht ausschließbar in einem unvermeidbaren, vorsatzschuldausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr befunden, der eine Bestrafung ausschließe.
Der Senat hat das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben. Nach Überprüfung des Urteils auf die jeweilige Sachrüge ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Darstellung der Beweiswürdigung Lücken aufweist, das Landgericht die von Rechts wegen an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet hat.
Der Senat hat die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die den Fall neu zu verhandeln hat.
Urteil vom 13. August 2025 – 1 StR 9/25
Vorinstanz:
Landgericht Würzburg – Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 Ks 801 Js 17727/23
BGH, 13.08.2025