
Der Bundesgerichtshof hat Nichtigkeitsbeschwerden in sogenannten „Diesel-Verfahren“ zurückgewiesen, mit denen die Besetzung des VIa. Zivilsenats beanstandet wurde. Die Einrichtung des Hilfssenats sei rechtmäßig und unterliege keiner willkürlichen Entscheidung.
Der VI. Zivilsenat als Vertretersenat des VIa. Zivilsenats hat Nichtigkeitsbeschwerden, mit denen die Besetzung des VIa. Zivilsenats als nicht vorschriftsmäßig gerügt worden ist, zurückgewiesen.
Sachverhalt und Prozessgeschichte:
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche in einer „Diesel-Sache“ (Verfahren, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben) geltend. Gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts haben sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer „Nichtigkeitsklage“, mit der sie den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend machen und die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragen. Sie stützen sich darauf, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, also ein Hilfssenat, entschieden hat, dessen Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ausgeübt wird, und dass nach den Statistiken (monatliche Übersichten über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs) auf den VIa. Zivilsenat seit 2023 bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden entfallen als auf jeden anderen Zivilsenat beim Bundesgerichtshof.
Entscheidung des Senats:
Der Senat hat die als Nichtigkeitsklagen bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden in diesem und in 25 weiteren Verfahren zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats („Dieselsenats“) halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.
Beschluss vom 17. Juli 2025 – VI ZR 178/25
Vorinstanz:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VIa ZR 382/24
BGH, 31.07.2025