Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mehrere Verfahren zur Besoldung von Landesbeamten in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es die Besoldung in den Jahren 2018 bis 2022 für verfassungswidrig hält. Zwei Klagen höher besoldeter Beamter wurden hingegen abgewiesen, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden.

    Das Verwaltungsgericht Greifswald hält die Besoldung von Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern in den unteren Besoldungsgruppen in den Jahren 2018 bis 2022 für verfassungswidrig und hat deshalb mit Beschlüssen vom 29. April und 22. Juli 2025 insgesamt sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Betroffen sind Beamtinnen und Beamte, die in den Besoldungsgruppen A 6 (2020 bis 2022), A 7 (2018), A 8 (2018 bis 2022) und A 9 (2018 bis 2022) eingruppiert waren.

    Nach Auffassung der Kammer verstößt die damalige Besoldung insbesondere gegen das aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz abgeleitete Mindestabstandsgebot. Dieses verlangt, dass der Abstand zwischen der Beamtenalimentation und dem Niveau staatlicher Grundsicherung mindestens 15 % betragen muss. Dies sei jedenfalls ab dem Jahr 2019 nicht mehr gewährleistet gewesen, insbesondere bei kinderreichen Beamtenfamilien. Zwar habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich einen rückwirkenden Zuschlag zur Sicherung des Mindestabstands eingeführt. Dieser führe jedoch zu einer identischen Nettoalimentation für alle betroffenen Familien unabhängig von der Besoldungsgruppe, was nach Ansicht des Gerichts gegen das Leistungsprinzip und das Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstoße.

    In zwei weiteren Verfahren zur Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 11 für die Jahre 2020 bis 2022 und eines Kommunalbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2019 bis 2021 wies die Kammer die Klagen hingegen ab. Die Kläger bezogen keine kindbezogenen Zuschläge, sodass sich die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Besoldungsregelung nach Einschätzung des Gerichts in diesen Fällen nicht auswirkten.

    Ob die landesrechtlichen Besoldungsvorschriften in den genannten Jahren mit dem Grundgesetz vereinbar waren, wird nun das Bundesverfassungsgericht abschließend klären müssen.

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