
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier zur Tatzeit 16-jähriger Angeklagter gegen ein Mordurteil des Landgerichts Leipzig verworfen; das Urteil ist damit rechtskräftig. Die Jugendstrafen von zehn bzw. sechseinhalb Jahren betreffen u. a. zwei vollendete Morde, einen versuchten Mord sowie besonders schwere Brandstiftung.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die beiden zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten nach einer gemäß Jugendstrafrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Hauptverhandlung am 26. November 2024 jeweils wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren und die Angeklagte Z. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte F. in der Nacht auf den 16. Februar 2024 Zutritt zur Wohnung der Familie der Angeklagten Z. und tötete dort ihre Mutter und deren Lebensgefährten jeweils unter Einsatz eines Messers. In gleicher Weise ging er sodann auch gegen den Bruder der Angeklagten Z. vor, bis er ihn für tot hielt. Anschließend legte er Feuer, um Spuren der Tat zu verdecken, wobei er eine mögliche Verletzung anderer Bewohner des Mehrfamilienhauses durch Rauchgase billigend in Kauf nahm. Die als Mittäterin verurteilte Angeklagte Z. teilte den Tatplan und unterstützte seine Umsetzung vor und nach der Tat, war am Ort des Geschehens aber selbst nicht anwesend. Ihr schwer verletzter Bruder konnte gerettet werden. Die Wohnung wurde aufgrund der Brandfolgen unbewohnbar.
Das Landgericht hat die vollendeten Tötungen jeweils als heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord (§ 211 StGB) bewertet. Bei der gegen den Bruder gerichteten Tat hat es neben der Heimtücke anstelle niedriger Beweggründe das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht und daneben eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB bejaht. Mit Blick auf die Brandlegung ist es von einer besonders schweren Brandstiftung zur Verdeckung einer Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulasten aller übrigen anwesenden Hausbewohner ausgegangen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Beschluss vom 15. Juli 2025 – 5 StR 245/25
Vorinstanz:
Landgericht Leipzig – Urteil vom 26. November 2024 – 2 Ks 340 Js 12244/24 jug
BGH, 21.07.2025