Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag gegen die Verlegung einer für den 12. Juli geplanten Versammlung vom Nikolaiort abgelehnt. Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur gleichen Thematik.

    Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) verfügte örtliche Verlegung einer für Samstag, den 12. Juli 2025, am Nikolaiort angezeigten Versammlung abgelehnt.

    Der Antragsteller, der bereits für den 28. Juni 2025 eine gleichgelagerte Kundgebung am selben Ort geplant hatte (vgl. dazu die Presseinformation Nr. 11/2025 vom 27. Juni 2025), plant für den kommenden Samstag in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr erneut die Durchführung einer solchen Versammlung auf dem Nikolaiort.

    Nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs entschied die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juli 2025, dass die Versammlung (weiterhin) nicht auf dem Nikolaiort stattfinden könne und bot dem Antragsteller die bereits bekannten Alternativorte an. 

    Der Antragsteller hat dagegen am 7. Juli 2025 Klage erhoben (5 A 329/25) und gleichzeitig einen Eilantrag beimVerwaltungsgericht gestellt. 

    Sein Antrag hatte keinen Erfolg. Die Kammer hielt an ihrer im Beschluss vom 27. Juni 2025 (5 B 120/25) geäußerten und vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tage (14 ME 1/25) bestätigten Rechtsauffassung fest.

    Der Beschluss (5 B 124/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

    VG Osnabrück, 09.07.2025

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