Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Länder verwalteten bis 31. Dezember 2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes. Um die Instandhaltung und Verkehrssicherheit der Bundesfernstraßen zu gewährleisten, führten sie unter anderem Streckenkontrollen durch. Diese erfolgten insbesondere als regelmäßige Kontrollfahrten, bei denen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach einem festgelegten Turnus durch Streckenwarte befahren und einer Sichtkontrolle aus dem Fahrzeug heraus unterzogen wurde. Festgestellte Mängel oder Gefahrenquellen wurden dabei möglichst sofort beseitigt.

Seit 2011 hat der Bundesrechnungshof wiederholt beanstandet, dass die mit der Streckenkontrolle im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten vom Bund getragen würden, obwohl es sich dabei um Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele, die den Ländern zur Last fielen.

Die Bundesländer hingegen sahen die Streckenkontrollkosten als vom Bund zu tragende Zweckausgaben an.

Nach längeren außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat der Bund einen Anspruch auf Erstattung der von ihm in den Jahren 2012 bis 2020 getragenen Streckenkontrollkosten in Höhe von 16 743 696,75 € gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht und damit gegen einen Zahlungsanspruch des Landes aufgerechnet. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bund die Kosten der Streckenkontrolle in den Jahren 2012 bis 2020 zu Recht getragen hat. Diese Kosten, die sich aus den Personal- und Sachausgaben für die eingesetzten Streckenwarte und Fahrzeuge zusammensetzen, sind Zweckausgaben, die bei der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe anfallen und nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes und den sie konkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften vom Bund zu tragen sind. Die Streckenkontrolle, mit der die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen haben, war eine Sachaufgabe, die sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen hatten. Die hierbei anfallenden Kosten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz, die sich ohne Weiteres von den übrigen Kosten absondern lassen, sind der Erfüllung dieser Sachaufgabe zurechenbar. Sie standen damit in unmittelbarem Zusammenhang. Denn ohne den Einsatz der Streckenwarte und der für deren Kontrollfahrten genutzten Fahrzeuge konnte die Streckenkontrolle nicht erfolgen.

Bei der Klage des Landes Hessen handelt es sich um einen Musterprozess. Nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern soll die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die übrigen Bundesländer gelten.

Fußnote:

Art. 104a GG

1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. (…)

BVerwG 9 A 13.21 – Urteil vom 02. Juni 2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 2. Juni 2022

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