Mit Urteil vom 19. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung der Filmfestspiele abgewiesen.

Der Kläger bewohnt ein Anwesen auf der Parkinsel in Ludwigshafen. Dort findet seit dem Jahr 2005 jährlich das sog. „Festival des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein“ statt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 erteilte die Stadt Ludwigshafen der Veranstalterin eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Durchführung des Festivals im Jahr 2024. Der Erlaubnis waren Verkehrszeichenpläne beigefügt. Diese wiesen unter anderem die Einrichtung einer Halteverbotszone in unmittelbarer Nähe des gegenüber dem klägerischen Anwesen befindlichen Parkzugangs aus. Der von der Halteverbotszone erfasste Bereich sollte als Parkfläche für sogenannte VIP-Shuttles benutzt werden.  Darüber wurde an beiden Zufahrten auf die Parkinsel die Einrichtung eines Durchfahrtsverbots angeordnet.

Die der Veranstalterin im Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals erteilten imissionsschutzrechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen sind Gegenstand zweier weiterer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Festival fand sodann im Zeitraum vom 21. August 2024 bis 8. September 2024 statt. Dem Kläger wurde für den gesamten Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung zur Durchfahrt auf die Parkinsel erteilt.

Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 erhob der Kläger am 29. August 2024 Widerspruch.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 19. Mai 2025 abgewiesen.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage sei im konkreten Fall unzulässig.

Dem Kläger stehe ein erforderliches besonderes Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Stadt Ludwigshafen im Vorfeld zukünftiger Veranstaltung mit den Anwohnern in Kontakt trete und zu deren Schutz weitergehende Maßnahmen, z.B. gesonderte Zufahrtskontrollen, zur Verkehrsregelung ergreife. Im Zuge dessen könne sich der Standort und der Regelungsinhalt einzelner Verfügungen grundsätzlich ändern.

Der Kläger sei darüber hinaus nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechte scheide offensichtlich aus. Die Straße vor dem Anwesen des Klägers sei durch das Festival selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen worden. Denn die Veranstaltung habe ausschließlich im angrenzenden Stadtpark stattgefunden. Auch habe der Kläger sein Grundstück einschließlich Auffahrt und Garage während des Festivals anfahren und zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen können. Eine mögliche Verletzung von Immissionsschutzwerten sei in dem entsprechenden Parallelverfahren zu prüfen, da die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis keine entsprechenden Regelungen enthalte. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die behaupteten Lärmeinwirkungen durch die erlaubten Verkehrsvorgänge, primär durch den Shuttlebetrieb, auch nur zeitweilig – während der Dauer der Veranstaltung – unzumutbar gewesen seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Mai 2025 – 3 K 1364/24.NW

VG Neustadt/WStr., 22.05.2025

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