Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit gestern bekanntgegebenen Beschluss
    dem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen
    wegen mangelnden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern stattgegeben.


    Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten
    wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass der Antragsteller
    zweimal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern
    geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf
    dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (bspw.
    Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem
    Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden
    Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des
    Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen
    Impfstoff nicht erworben worden.


    Die 18. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag gegen die
    Untersagung statt und führte zur Begründung aus, dass nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung der Antragsteller einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweise. Das Infektionsschutzgesetz sähe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene
    Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masern-Impfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet.

    Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert
    werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des
    Gesetzes „zur Verfügung“. Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei, als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.


    Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.


    (VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2022 – AN 18 S 22.00535)

    Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, Pressemitteilung vom 6 Mai 2022

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