Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom gestrigen
    Tage den Antrag eines anerkannten Umweltverbandes auf Anordnung der
    aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die einer Projektentwicklungsgesellschaft
    erteilte Genehmigung für den Windpark Niederasphe bei Münchhausen abgelehnt.

    Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 10.
    Dezember 2020 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
    Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 162-5.4 MW mit einer
    Gesamthöhe von 250 Metern (Nabenhöhe 166 Meter, Rotordurchmesser 162 Meter,
    Fundamenterhöhung 3 Meter) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,4 Megawatt auf
    dem Gebiet der Gemeinde Münchhausen in den Gemarkungen Niederasphe,
    Münchhausen und Wollmar erteilt. Hiergegen hat der Umweltverband Klage erhoben und
    die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

    Nach Auffassung des Senats bestehen gegen die erteilte Genehmigung keine
    durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Die erfolgte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei ausreichend. Die
    von dem Antragsteller geforderte Durchführung einer (kompletten)
    Umweltverträglichkeitsprüfung sei in Anbetracht der Lage und des Umfangs des
    Vorhabens sowie der detaillierten Erhebungen nicht geboten gewesen.

    Das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde sei in nicht zu beanstandender Art
    und Weise davon ausgegangen, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Hinblick
    auf verschiedene Fledermausarten und Großvögel (Schwarzstorch, Uhu und Rotmilan)
    der Genehmigung nicht entgegenstünden, da durch die Anlagen das Risiko der Tötung
    von Individuen geschützter Arten nicht „in signifikanter Weise“ erhöht werde. Umstände,
    die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielten, seien insbesondere
    artenspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen
    Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Bei der wertenden
    Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos könnten auch weitere Kriterien im
    Zusammenhang mit der Biologie der Art zu berücksichtigen sein. Für diese fachliche
    Beurteilung sei hier der zuständigen Behörde auf Grund verschiedener fachlich fundierter
    gutachterlicher Aussagen eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, deren Ergebnis
    nicht zu beanstanden gewesen sei.


    Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.


    Aktenzeichen: 3 B 214/21.T

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 1. April 2022

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