Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass das
    von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot der für heute geplanten
    Versammlung „Ein Freies Palästina“ Bestand hat. Die gegen den gestrigen Beschluss
    des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (5 L 3216/23.F) gerichtete Beschwerde der
    Stadt hatte damit Erfolg.

    Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hatte die Stadt Frankfurt am Main der
    Antragstellerin die für heute Nachmittag geplante Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf
    dem Opernplatz sowie den anschließenden Demonstrationszug über die Mainzer
    Landstraße zur Galluswarte verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem
    gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt stattgab. Danach hätte die
    Versammlung stattfinden dürfen.

    Der Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen die vom Verwaltungsgericht
    vorgenommene vorläufige Aufhebung des Versammlungsverbots hat der 2. Senat des
    Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr stattgegeben und den Antrag der
    Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

    Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Vorkommnisse bei ähnlichen
    Versammlungen die Gefahr begründeten, dass die öffentliche Sicherheit bei
    Durchführung der heutigen Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Insbesondere sei es
    bei einer durch die Antragstellerin angemeldeten Versammlung am 7. Oktober 2023 in
    Berlin, bei einer Kundgebung am 8. Oktober 2023 sowie bei einer Spontanversammlung
    am 12. Oktober 2023 in Frankfurt am Main teilweise zu strafbaren Handlungen
    gekommen. Daher seien auch bei der heute anstehenden Versammlung gewalttätige
    Auseinandersetzungen, Angriffe auf Polizeieinsatzkräfte und weitere Straftaten wie
    Volksverhetzung, die öffentliche Aufforderung zu und die Billigung von Straftaten, zu
    befürchten. Die Antragstellerin habe zudem die Eigenschaft der Hamas als
    Terrororganisation öffentlich negiert. Bei der geplanten Versammlung in Frankfurt am
    Main seien hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen
    zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies werde eine
    erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen“). Mildere Maßnahmen
    als ein Versammlungsverbot kämen nicht in Betracht.

    Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

    Aktenzeichen: 2 B 1423/23

    (c) VGH Hessen, 14.10.2023

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