Camp im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfels war keine Versammlung
Bei einem deutlichen Übergewicht von Beherbergungsinfrastruktur (Schlafzelte, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen) ist ein "Protestcamp" unabhängig von seiner konzeptionellen Ausrichtung keine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.